Rechtsprechung
   BVerwG, 30.08.2001 - 8 B 152.01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,16271
BVerwG, 30.08.2001 - 8 B 152.01 (https://dejure.org/2001,16271)
BVerwG, Entscheidung vom 30.08.2001 - 8 B 152.01 (https://dejure.org/2001,16271)
BVerwG, Entscheidung vom 30. August 2001 - 8 B 152.01 (https://dejure.org/2001,16271)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,16271) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage bezüglich des Vorliegens einer entschädigungslosen Enteignung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 16.93

    Aufbaugesetz - Enteignung - Baulandgesetz - Entschädigungslose Enteignung

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2001 - 8 B 152.01
    Danach liegt eine entschädigungslose Enteignung nicht schon dann vor, wenn die nach DDR-Rechtsvorschriften vorgesehene - und hier auch festgesetzte - Entschädigung wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausbezahlt oder sonst der Verfügungsmacht des Enteigneten vorenthalten wurde (vgl. u.a. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19 S. 14 und Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 110.00 - VIZ 2001, 99).
  • BVerwG, 09.08.2000 - 8 B 110.00

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Enteignungen

    Auszug aus BVerwG, 30.08.2001 - 8 B 152.01
    Danach liegt eine entschädigungslose Enteignung nicht schon dann vor, wenn die nach DDR-Rechtsvorschriften vorgesehene - und hier auch festgesetzte - Entschädigung wegen staatlicher Verwaltung des Vermögens nicht ausbezahlt oder sonst der Verfügungsmacht des Enteigneten vorenthalten wurde (vgl. u.a. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 19 S. 14 und Beschluss vom 9. August 2000 - BVerwG 8 B 110.00 - VIZ 2001, 99).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht